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   VG Schwerin, 09.02.2000 - 7 A 1884/99   

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VG Schwerin, 09.02.2000 - 7 A 1884/99 (https://dejure.org/2000,18629)
VG Schwerin, Entscheidung vom 09.02.2000 - 7 A 1884/99 (https://dejure.org/2000,18629)
VG Schwerin, Entscheidung vom 09. Februar 2000 - 7 A 1884/99 (https://dejure.org/2000,18629)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufhebung der Bäderreglung; Vorliegen einer Allgemeinverfügung; Allgemeine Regelung der Ladenschlusszeiten; Nachteilige Abweichung durch Ausnahmebewilligung; Befriedigung eines vorübergehenden dringenden Versorgungsbedürfnisses; Auslegung eines unbestimmten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2001, 708
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 05.02.1980 - 1 C 43.77

    Voraussetzungen der Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 23 Abs. 1 S. 1

    Auszug aus VG Schwerin, 09.02.2000 - 7 A 1884/99
    Bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, demzufolge nur "in Einzelfällen" befristete Ausnahmen bewilligt werden dürfen, "wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse dringend nötig werden", ergibt sich mit großer Deutlichkeit, daß diese Ausnahmeregelung nur zur Befriedigung eines vorübergehenden dringenden Versorgungsbedürfnisses ermächtigt (ebenso BVerwG, Urt. v. 05.02.1980 - 1 C 43.77 -, abgedr. u.a. in DVBl. 1980, 647; BVerwG, Urt. v. 23.03.1982 a.a.O.).

    Die Auslegung der Rechtsprechung, daß es sich um einen lediglich vorübergehendes Versorgungsinteresse handeln muß (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.02.1980, a.a.O.), wird durch den Wortlaut der Vorschrift insoweit gestützt, als danach die Ausnahmen dringend notwendig "werden" müssen.

    Bereits aus diesem Regelungszusammenhang ergibt sich, wie das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.02.1980 a.a.O.), daß für eine Ausnahmebewilligung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 LadschlG dann kein Raum mehr ist, wenn dem öffentlichen Interesse an einer Abweichung von der Regel-Vorschrift des § 3 LadschlG durch den Erlaß einer Rechtsverordnung Rechnung getragen werden kann.

  • BVerwG, 17.12.1998 - 1 CN 1.98

    Schutz des Verkaufspersonals vor verkaufsoffenen Sonntagen

    Auszug aus VG Schwerin, 09.02.2000 - 7 A 1884/99
    Sie sind zwar nicht Adressaten der Regelung, doch ist die allgemeine Regelung der Ladenschlußzeiten in § 3 des Gesetzes über den Ladenschluß (LadschlG), von der durch die erteilte Ausnahmebewilligung in für sie nachteiliger Weise abgewichen wird, auch speziell zum Schutze ihrer rechtlichen Interessen als Arbeitnehmer insbesondere vor überlangen Arbeitszeiten am Wochenende und zur Abend- und Nachtzeit bestimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1998 - 1 CN 1/98 , abgedr. u.a. in: NJW 1999, 1567 m.w.N.).

    Auch eine in diesem Sinne mittelbare Folgewirkung der Regelung des Beklagten wird noch von der Schutzwirkung des § 3 LadschlG erfaßt (vgl. insoweit BVerwG, Urt. v. 17.12.1998, a.a.O.; OVG Magdeburg, Beschl. v. 06.08.1999 - C 1 S 110/99, abgedr. u.a. in: NJW 1999, 2985).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.08.1999 - B 1 S 114/99

    Erforderlichkeit eines Versorgungsinteresses für das zur Erteilung einer

    Auszug aus VG Schwerin, 09.02.2000 - 7 A 1884/99
    Dementsprechend ist auch in der jüngsten obergerichtlichen Rechtsprechung an dem Erfordernis eines dringenden Versorgungsinteresses, das nicht durch das Interesse an der Förderung strukturschwacher Regionen, der Intensivierung des Fremdenverkehrs oder der Arbeitsplatzbeschaffung begründet wird, festgehalten worden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluß vom 17.08.1999 -B 1 S 114/99 -, abgedr. u.a. in SächsVBl. 1999, 302; SächsOVG, Beschluß vom 20.08.1999 - 3 S 495/99 -, abgedr. u.a. in SächsVBl. 1999, 301).
  • OVG Sachsen, 20.08.1999 - 3 S 495/99

    Ausnahme nach dem Ladenschlussgesetz

    Auszug aus VG Schwerin, 09.02.2000 - 7 A 1884/99
    Dementsprechend ist auch in der jüngsten obergerichtlichen Rechtsprechung an dem Erfordernis eines dringenden Versorgungsinteresses, das nicht durch das Interesse an der Förderung strukturschwacher Regionen, der Intensivierung des Fremdenverkehrs oder der Arbeitsplatzbeschaffung begründet wird, festgehalten worden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluß vom 17.08.1999 -B 1 S 114/99 -, abgedr. u.a. in SächsVBl. 1999, 302; SächsOVG, Beschluß vom 20.08.1999 - 3 S 495/99 -, abgedr. u.a. in SächsVBl. 1999, 301).
  • VG Schwerin, 17.01.2000 - 7 B 4/00

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung einer

    Auszug aus VG Schwerin, 09.02.2000 - 7 A 1884/99
    Wie das Gericht bereits in seiner Entscheidung vom 17. Januar 2000 (7 B 4/00) zu erkennen gegeben hat, stellt die Bäderregelung eine Allgemeinverfügung i.S.d. § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG M-V) dar.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.08.1999 - C 1 S 110/99
    Auszug aus VG Schwerin, 09.02.2000 - 7 A 1884/99
    Auch eine in diesem Sinne mittelbare Folgewirkung der Regelung des Beklagten wird noch von der Schutzwirkung des § 3 LadschlG erfaßt (vgl. insoweit BVerwG, Urt. v. 17.12.1998, a.a.O.; OVG Magdeburg, Beschl. v. 06.08.1999 - C 1 S 110/99, abgedr. u.a. in: NJW 1999, 2985).
  • VG Karlsruhe, 30.04.2008 - 9 K 1280/08

    Keine Ladenöffnung zum Verkauf von Blumen, wenn Muttertag auf Pfingstsonntag

    Es muss ein Sachverhalt vorliegen, der es wegen seines Ausnahmecharakters und zum Schutz der Betroffenen erforderlich macht, deren Interessen gegenüber den vom Gesetz verfolgten Zielen den Vorrang einzuräumen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.1982 - 1 C 157/79 - BVerwGE 65, 167; Sächs. OVG, Beschluss vom 23.10.2002 - 3 BS 408/02 - GewArch 2003, 39; VG Aachen, Beschluss vom 21.06.2006 - 3 L 358/06 - juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 20.03.2007 - 1 L 170/07 - juris; VG Schwerin, Urteil vom 09.02.2000 - 7 A 1884/99 - NVwZ 2001, 708).
  • VG Schwerin, 17.01.2000 - 7 B 4/00

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung einer

    Die Antragstellerinnen begehren die Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (Az.: 7 A 1884/99) gegen die vom Antragsgegner angeordnete sofortige Vollziehung einer Ausnahmebewilligung von den Vorschriften des Ladenschlußgesetzes.
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